Unsere Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


[1] Der Verein führt den Namen „Oralophobia“

[2] Der Verein hat seinen Sitz in 77855 Achern, Hauptstrasse 77

[3] Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

[4] Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12. 2004



§ 2 Vereinszweck


[1] Ziel des Vereins ist es, die Krankheit Oralophobie (Zahnbehandlungsphobie) der Öffentlichkeit näher zu bringen, Betroffenen und deren Angehörigen die Möglichkeiten der Therapie durch Information, Vorträge, Diskussionen und wissenschaftliche Arbeit zu helfen. Der Verein führt dazu geeignete Maßnahmen durch.



§ 3 Gemeinnützigkeit


[1] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

[2] Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

[3] Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

[4] Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinst fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


[5] Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Gesundheitswesen/der Gesundheitspflege zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 4 Mitgliedschaft


[1] Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

[2] Die Mitgliedschaft entsteht durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

[3] Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

[4] Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

[5] Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder)
sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein sowie dessen Zwecke und Ziele verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand ernannt.Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen u. Sitzungen teilnehmen.

[7] Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens 3 Monate vor Ende des
Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

[8] Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in
der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft


[1] Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitglieds durch Austritt durch Ausschluss durch Streichung aus der Mitgliederliste durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
[2] Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich an ein Vorstandsmitglied erfolgen.


[3] Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

[4] Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, insbesondere, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

[5] Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet (§6,2).

[6] Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 6 Mitgliedsbeiträge


[1] Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am ersten Januar eines Jahres im Voraus durch Bankeinzug fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und sozial Schwache bis zu 50% ermäßigen.

[2] Mitglieder, die bis zur Jahresmitte des Vereinsjahres mit dem Beitrag in Verzug sind, können nach einer erfolglosen Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.




§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

[1] Der Vorstand (§§ 8-9)

[2] Die Mitgliederversammlung (§§ 10-15)




§ 8 Vorstand


[1] Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart. sowie bis zu 3 Beisitzern.

[2] Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

[3] Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

[4] Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich ihre Stimme abgegeben haben.

[5] Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

[6] Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung bestellt. Erstmals auf der Gründungsversammlung des Vereins. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

[7] Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist möglich, wenn der Vorstand gegen die Interessen des Vereins verstößt.



§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes


[1] Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied: Schriftführer o. dergl.) sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach der Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des ersten Vorsitzenden vor.

[2] Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins mit mehr als EUR 2.500 im Einzelfall belasten, ist die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes insofern beschränkt, als die Rechtshandlungen unter dem Namen des Vereins nicht nur von den geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch vom Kassenwart und bei dessen Verhinderung vom Schriftführer zu unterzeichen sind.



§ 10 Mitgliederversammlung


[1] Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

[2] Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten

Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

Entlastung des Vorstands

Neuwahl des Vorstandes

Festsetzung des Mitgliedbeitrages

Anträge des Vorstandes und der Mitglieder [4]

Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen

Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. [3] Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt .

[5] Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

[6] Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.



§ 11 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung


[1] Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

[2] Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

[3] Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.

[4] Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der aktiven Mitglieder erforderlich.

[5] Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichen sind.



§ 12 Beurkundung


[1] Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

[2] Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

[3] Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.



§ 13 Auflösung des Vereins


[1] Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Sitzung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

[2] Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist ein etwaig vorhandenes Vermögen des Vereins entsprechend §3,5 zu verwenden.


Heidelberg, den 18 09 2004


Unterschrift: 7 Gründungmitglieder


Der Verein „Oralophobia“ wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Achern unter VR 387 am 21. 03. 2005 eingetragen.